GZKZVAV,NI - Gerichtszahlstellen-Kartenzahlverfahren-Allgemeine Verfügung

Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

AV d. MJ v. 7.7.2022 (5200 - 104.38)

Vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244, 333)

VORIS 35200

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Die jeweilige Behördenleitung des Amtsgerichts kann zulassen, dass die Gerichtszahlstelle Einzahlungen mittels Kartenzahlverfahren annehmen darf. Hierzu wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kartenzahlverfahren1
Beschaffung des Kartenterminals2
Zulässigkeit der Verwendung3
Ablauf des Zahlungsvorgangs4
Erteilung von Quittung und Zahlungsanzeige5
Kassenschnitt am Kartenterminal6
Buchungen der Gerichtszahlstelle im HVS7
Gutschrift der kartengestützten Einzahlungen8
Abrechnung der kartengestützten Einzahlungen9
Prüfung10
Inkrafttreten11

Abschnitt 1 GZKZVAV - Kartenzahlverfahren

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Es dürfen nur Kartenzahlverfahren verwendet werden, bei denen der Eingang der Zahlung innerhalb des Zahlungsvorgangs (in der Regel mittels Online-Abfrage beim Dienstleister) sichergestellt wird 1.

z. B. Girocard mit PIN-Eingabe oder NFC-Chip, Maestro/VPay oder Kreditkarte (VISA, MasterCard).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)

Abschnitt 2 GZKZVAV - Beschaffung des Kartenterminals

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1 Für die Beschaffung des Kartenterminals hat die jeweilige Behördenleitung einen Beschaffungsauftrag an IT.N zu richten.

2.2 1Es dürfen mobile oder stationäre Kartenterminals verwendet werden, die über eine Funktion zum Belegausdruck verfügen. 2Der Internetanschluss muss außerhalb des Justizdatennetzes hergestellt werden.

2.3 1Die Ausgaben für den Betrieb des Kartenterminals sind von der jeweiligen Behörde zu tragen. 2Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

2.4 1Die Behördenleitung hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Kartenterminals auf dem Dienstweg dem MJ anzuzeigen. 2Das MJ unterrichtet das MF über die Inbetriebnahme.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)

Abschnitt 3 GZKZVAV - Zulässigkeit der Verwendung

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Kartengestützte Einzahlungen dürfen angenommen werden für:

3.1 Kostenforderungen in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltungsangelegenheiten,

3.2 Geldhinterlegungen nach den Vorschriften des NHintG mit Ausnahme von Sicherheitsleistungen nach § 116 StPO,

3.3 Einzahlungen von Geldstrafen und anderen Geldbeträgen i. S. des § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung sowie von Geldbeträgen als Auflagen in Straf- und Ermittlungsverfahren,

3.4 Sicherheitsleistungen gemäß §§ 127a, 132 StPO und

3.5 Vorauszahlungen bei der Wertvorgabe von Gerichtskostenstemplern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)

Abschnitt 4 GZKZVAV - Ablauf des Zahlungsvorgangs

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

4.1 1Die Zahlstelle erfasst den zu entrichtenden Betrag und zusätzlich bei Einzahlungen auf Sollstellungen im HVS das Kassenzeichen der Annahmeanordnung über die Tastatur des Terminals. 2Anschließend hat die Einzahlerin oder der Einzahler die Karte in die entsprechende Vorrichtung des Terminals einzuschieben und die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) einzugeben. 3Bei Zahlung mittels Kreditkarte ist die PIN nur einzugeben, wenn eine entsprechende Abfrage aus dem Kartenterminal erfolgt. 4Im Fall der Nutzung eines kontaktlosen Bezahlverfahrens ist die physische oder digitale Bezahlkarte im Abstand von wenigen Zentimetern vor das Terminal zu halten.

4.2 Bei Zahlung mittels Kreditkarte ist außerdem Folgendes zu beachten:

4.2.1 1Die Zahlstelle hat vor Annahme der Kartenzahlung zu prüfen, ob die Personalien auf der Karte mit den Ausweispapieren (z. B. Personalausweis oder Führerschein) der Karteninhaberin oder des Karteninhabers übereinstimmen, soweit diese oder dieser nicht von Person bekannt ist. 2Bei Unstimmigkeiten ist die Karte zurückzuweisen. 3Außerdem ist das Verfalldatum der Kreditkarte zu überprüfen. 4Abgelaufene Kreditkarten dürfen nicht angenommen werden.

4.2.2 1Wenn keine Eingabe der PIN erforderlich ist, legt die Zahlstelle außerdem der Einzahlerin oder dem Einzahler den aus dem Terminal ausgedruckten Zahlungsbeleg zur Unterschrift vor. 2Anschließend kontrolliert die Zahlstelle, ob die Unterschrift mit der Unterschrift auf dem Unterschriftsfeld auf der Rückseite der Karte übereinstimmt. 3Bei Unstimmigkeiten ist die Annahme der kartengestützten Einzahlung abzulehnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)