Abschnitt 1 GZKZVAV - Kartenzahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Es dürfen nur Kartenzahlverfahren verwendet werden, bei denen der Eingang der Zahlung innerhalb des Zahlungsvorgangs (in der Regel mittels Online-Abfrage beim Dienstleister) sichergestellt wird 1.
z. B. Girocard mit PIN-Eingabe oder NFC-Chip, Maestro/VPay oder Kreditkarte (VISA, MasterCard).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)