Abschnitt 6 GZKZVAV - Kassenschnitt am Kartenterminal
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
1Die Zahlstelle führt täglich, sofern am Tag kartengestützte Einzahlungen vorgenommen wurden, nach Einzahlungsschluss einen Kassenschnitt am Terminal durch. 2Hierdurch werden die tagsüber aufgelaufenen Buchungen pro Kartenzahlverfahren (Zahlungsart) zusammengefasst und der Einzug der kartengestützten Einzahlungen automatisiert durch den Dienstleister (vgl. Nummer 8) veranlasst. 3Über das Ergebnis des Kassenschnitts erhält die Zahlstelle einen Beleg aus dem Terminal.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)