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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GZKZVAV - Buchungen der Gerichtszahlstelle im HVS

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

7.1 1Einzahlungen auf im HVS zum Soll gestellte Forderungen sind von der Zahlstelle als manuelle Ist-Buchung zum jeweiligen Kassenzeichen der Sollstellung zu buchen. 2Die Vornahme der Buchung ist auf dem Doppel des Belegausdrucks zu vermerken.

7.2 1Soweit für kartengestützte Einzahlungen Abdrucke von Gerichtskostenstemplern erteilt worden sind, wird der mit den Abdrucken entrichtete Betrag im HVS als Gesamtsumme mit der Tagessumme der übrigen Einzahlungen für Gerichtskostenstemplerabdrucke zum Nicht-Soll gebucht. 2Die kartengestützten Einzahlungen sind in der Nachweisung über die mit Gerichtskostenstemplern entrichteten Beträge zum "Endbestand - Bargeld" dazuzurechnen.

7.3 1Einzahlungen zum Nicht-Soll, für die keine Abdrucke von Gerichtskostenstemplern erteilt worden sind, sind im HVS als "Nicht - Soll - Einzahlung" zu buchen. 2Die Vornahme der Buchung ist auf dem Doppel des Belegausdrucks zu vermerken.

7.4 1Die Zahlstelle bucht anhand des Kassenschnitts die jeweiligen Tagesumsätze pro Zahlungsart auf das allgemeine Vorschusskonto des jeweiligen Amtsgerichts. 2Die Kassenzeichen der Vorschussbuchungen sind auf dem Beleg über den Kassenschnitt zu notieren.

7.5 Der Beleg über den Kassenschnitt und die Belege über die kartengestützten Einzahlungen sind an die für die Aufklärung von Verwahrungen und Vorschüssen zuständige Stelle weiterzuleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)