Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GZKZVAV - Beschaffung des Kartenterminals

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1 Für die Beschaffung des Kartenterminals hat die jeweilige Behördenleitung einen Beschaffungsauftrag an IT.N zu richten.

2.2 1Es dürfen mobile oder stationäre Kartenterminals verwendet werden, die über eine Funktion zum Belegausdruck verfügen. 2Der Internetanschluss muss außerhalb des Justizdatennetzes hergestellt werden.

2.3 1Die Ausgaben für den Betrieb des Kartenterminals sind von der jeweiligen Behörde zu tragen. 2Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

2.4 1Die Behördenleitung hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Kartenterminals auf dem Dienstweg dem MJ anzuzeigen. 2Das MJ unterrichtet das MF über die Inbetriebnahme.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)