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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GZKZVAV - Kartenzahlverfahren

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Es dürfen nur Kartenzahlverfahren verwendet werden, bei denen der Eingang der Zahlung innerhalb des Zahlungsvorgangs (in der Regel mittels Online-Abfrage beim Dienstleister) sichergestellt wird 1.

z. B. Girocard mit PIN-Eingabe oder NFC-Chip, Maestro/VPay oder Kreditkarte (VISA, MasterCard).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)