Abschnitt 3 GZKZVAV - Zulässigkeit der Verwendung
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Kartengestützte Einzahlungen dürfen angenommen werden für:
3.1 Kostenforderungen in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltungsangelegenheiten,
3.2 Geldhinterlegungen nach den Vorschriften des NHintG mit Ausnahme von Sicherheitsleistungen nach § 116 StPO,
3.3 Einzahlungen von Geldstrafen und anderen Geldbeträgen i. S. des § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung sowie von Geldbeträgen als Auflagen in Straf- und Ermittlungsverfahren,
3.4 Sicherheitsleistungen gemäß §§ 127a, 132 StPO und
3.5 Vorauszahlungen bei der Wertvorgabe von Gerichtskostenstemplern.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)