Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 GZKZVAV - Prüfung

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der Zahlstellenprüfungen zu überwachen. 2Die Prüfung hat sich auch auf die Aufgaben nach Nummer 9 zu erstrecken, die nicht von der Zahlstelle wahrgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)