Abschnitt 10 GZKZVAV - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
1Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der Zahlstellenprüfungen zu überwachen. 2Die Prüfung hat sich auch auf die Aufgaben nach Nummer 9 zu erstrecken, die nicht von der Zahlstelle wahrgenommen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)