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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GZKZVAV - Ablauf des Zahlungsvorgangs

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

4.1 1Die Zahlstelle erfasst den zu entrichtenden Betrag und zusätzlich bei Einzahlungen auf Sollstellungen im HVS das Kassenzeichen der Annahmeanordnung über die Tastatur des Terminals. 2Anschließend hat die Einzahlerin oder der Einzahler die Karte in die entsprechende Vorrichtung des Terminals einzuschieben und die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) einzugeben. 3Bei Zahlung mittels Kreditkarte ist die PIN nur einzugeben, wenn eine entsprechende Abfrage aus dem Kartenterminal erfolgt. 4Im Fall der Nutzung eines kontaktlosen Bezahlverfahrens ist die physische oder digitale Bezahlkarte im Abstand von wenigen Zentimetern vor das Terminal zu halten.

4.2 Bei Zahlung mittels Kreditkarte ist außerdem Folgendes zu beachten:

4.2.1 1Die Zahlstelle hat vor Annahme der Kartenzahlung zu prüfen, ob die Personalien auf der Karte mit den Ausweispapieren (z. B. Personalausweis oder Führerschein) der Karteninhaberin oder des Karteninhabers übereinstimmen, soweit diese oder dieser nicht von Person bekannt ist. 2Bei Unstimmigkeiten ist die Karte zurückzuweisen. 3Außerdem ist das Verfalldatum der Kreditkarte zu überprüfen. 4Abgelaufene Kreditkarten dürfen nicht angenommen werden.

4.2.2 1Wenn keine Eingabe der PIN erforderlich ist, legt die Zahlstelle außerdem der Einzahlerin oder dem Einzahler den aus dem Terminal ausgedruckten Zahlungsbeleg zur Unterschrift vor. 2Anschließend kontrolliert die Zahlstelle, ob die Unterschrift mit der Unterschrift auf dem Unterschriftsfeld auf der Rückseite der Karte übereinstimmt. 3Bei Unstimmigkeiten ist die Annahme der kartengestützten Einzahlung abzulehnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)