SchLfzRegAV,NI - Schiffs- und Luftfahrzeugregister-Allgemeine Verfügung

Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

AV d. MJ v. 21.9.2022 (3821 - 204.19) 1

Vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)

Geändert durch AV vom 4. April 2024 (Nds. Rpfl. S. 157)

VORIS 32340

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Das Registerblatt2
Anlegung eines Registerblattes3
Eintragungen4
Führung von Handblättern5
Bekanntmachung der Eintragungen6
Unterbringung der Registerblätter7
Vordrucke und Hefter8
Übergangsbestimmungen9
Eintragungen von Luftfahrzeugen10
Schlussbestimmungen11

Die AV d. MJ v. 30.9.2014 (3821 - 204.19) - Nds. Rpfl. S. 328 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440) mit Ablauf des 31.12.2022 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 SchLfzRegAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1.1
Die in Papierform geführten Seeschiffsregister, das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblattform) geführt. Für die Führung des Ersatzregisters eines maschinell geführten Schiffsregisters gilt § 60 Abs. 2 Satz 3 SchRegDV.

1.2
Die auf Einzelhefte umgeschriebenen Blätter der in festen Bänden geführten Register behalten ihre bisherige Blattnummer bei unter Weglassung der Bandnummer.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)

Abschnitt 2 SchLfzRegAV - Das Registerblatt

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Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

2.1
Das Registerblatt besteht aus einem Hängehefter und

2.1.1
beim See- und Binnenschiffsregister aus je einem Einlegebogen "Aufschrift" (grau), "Erste Abteilung" (weiß), "Zweite Abteilung" (rosa) und "Dritte Abteilung" (hellgrün),

2.1.2
beim Schiffsbauregister aus je einem Einlegebogen "Aufschrift" (grau), "Erste Abteilung/Zweite Abteilung" (weiß) und "Dritte Abteilung" (hellgrün).

Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingefügt werden.

2.2
Der Hängehefter (für das Seeschiffsregister in hellblauer, für das Binnenschiffsregister in grauer und für das Schiffsbauregister in gelber Farbe) enthält auf der Außenseite des oberen Deckels die Bezeichnung des Amtsgerichts, des Registers und der Blattnummer. Die Hängehefter sind mit einer doppelten Heftmechanik ausgestattet. Der Einlegebogen "Aufschrift" enthält auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen". Die Einlegebogen für die Aufschrift sowie für die Erste und Zweite Abteilung sind in die obere, die Einlegebogen für die Dritte Abteilung in die untere Heftmechanik einzufügen.

2.3
Die Einlegebogen haben das Format DIN A4 quer. Bei der Druckanordnung und Spaltengliederung ist zur Gewinnung möglichst großer Eintragungsräume gemäß § 25 Abs. 2, § 32 Satz 2 und § 49 Satz 2 SchRegDV von den der SchRegDV als Anlagen beigefügten Mustern abgewichen worden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)

Abschnitt 3 SchLfzRegAV - Anlegung eines Registerblattes

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Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
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SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

Bei der Anlegung eines Registerblattes ist wie folgt zu verfahren:

3.1
Auf der Außenseite des oberen Hefterdeckels sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken. Die Blattnummer ist ferner in die zwei Felder auf dem oberen Hefterdeckel mit einem Ziffernstempel einzusetzen.

3.2
Auf dem Einlegebogen "Aufschrift" sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken.

3.3
Die benötigten Einlegebogen für jede Abteilung sind jeweils mit "1" beginnend laufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben rechts befindlichen Kästchen mit der Überschrift "Einlegebogen" zu nummerieren. Zugleich mit der ersten Eintragung auf jeder Seite eines Einlegebogens sind die am oberen Rand vorgesehenen Angaben über das Amtsgericht und die Blattnummer auszufüllen.

3.4
Im Verzeichnis der Einlegebogen ist die Anlegung der Einlegebogen für jede Abteilung unter Angabe der Nummern der Einlegebogen von der Registerführerin oder dem Registerführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.

3.5
Im Falle der Umschreibung eines Registerblattes ist der hierfür vorgesehene Vermerk auszufüllen und von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger und der Registerführerin oder dem Registerführer zu unterschreiben.

3.6
Bei der Anlegung eines neuen Einlegebogens für eine Abteilung ist dessen laufende Nummer gemäß Nummer 3.3 auf diesem Bogen sowie im Fortsetzungsvermerk am unteren Rand des vorhergehenden Einlegebogens zu vermerken. Die Anlegung des neuen Einlegebogens ist gemäß Nummer 3.4 im Verzeichnis der Einlegebogen zu bescheinigen.

3.7
Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind die Einlegebogen in einen neuen Hefter einzufügen und die Angaben gemäß Nummer 3.1 auf diesem zu vermerken. Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)

Abschnitt 4 SchLfzRegAV - Eintragungen

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Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

4.1
Eintragungen in das Register sind grundsätzlich unter Einsatz von Textverarbeitungssystemen oder mit der Schreibmaschine vorzunehmen. Außerdem können Eintragungen in geeigneten Fällen unter Verwendung von Stempeln hergestellt oder gedruckt werden. Die Entscheidung über die Verwendung von Stempeln oder den Druck von Eintragungen obliegt der Behördenleitung.

4.2
Die Eintragungen in das Handblatt und die erforderlichen Benachrichtigungen sind gleichzeitig mit den Eintragungen in das Register beim Einsatz von Textverarbeitungssystemen durch nochmaligen Ausdruck zu erstellen oder ansonsten im Durchschreibeverfahren zu fertigen. Werden Eintragungen gedruckt, so können auch das Handblatt und die Benachrichtigungen entsprechend hergestellt werden.

4.3
Nach Erledigung der Eintragungen ist das Registerblatt wieder einzuheften und anhand des Verzeichnisses der Einlegebogen auf Vollständigkeit des Blattes zu überprüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)