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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchLfzRegAV - Anlegung eines Registerblattes

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

Bei der Anlegung eines Registerblattes ist wie folgt zu verfahren:

3.1
Auf der Außenseite des oberen Hefterdeckels sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken. Die Blattnummer ist ferner in die zwei Felder auf dem oberen Hefterdeckel mit einem Ziffernstempel einzusetzen.

3.2
Auf dem Einlegebogen "Aufschrift" sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken.

3.3
Die benötigten Einlegebogen für jede Abteilung sind jeweils mit "1" beginnend laufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben rechts befindlichen Kästchen mit der Überschrift "Einlegebogen" zu nummerieren. Zugleich mit der ersten Eintragung auf jeder Seite eines Einlegebogens sind die am oberen Rand vorgesehenen Angaben über das Amtsgericht und die Blattnummer auszufüllen.

3.4
Im Verzeichnis der Einlegebogen ist die Anlegung der Einlegebogen für jede Abteilung unter Angabe der Nummern der Einlegebogen von der Registerführerin oder dem Registerführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.

3.5
Im Falle der Umschreibung eines Registerblattes ist der hierfür vorgesehene Vermerk auszufüllen und von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger und der Registerführerin oder dem Registerführer zu unterschreiben.

3.6
Bei der Anlegung eines neuen Einlegebogens für eine Abteilung ist dessen laufende Nummer gemäß Nummer 3.3 auf diesem Bogen sowie im Fortsetzungsvermerk am unteren Rand des vorhergehenden Einlegebogens zu vermerken. Die Anlegung des neuen Einlegebogens ist gemäß Nummer 3.4 im Verzeichnis der Einlegebogen zu bescheinigen.

3.7
Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind die Einlegebogen in einen neuen Hefter einzufügen und die Angaben gemäß Nummer 3.1 auf diesem zu vermerken. Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)