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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchLfzRegAV - Eintragungen

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

4.1
Eintragungen in das Register sind grundsätzlich unter Einsatz von Textverarbeitungssystemen oder mit der Schreibmaschine vorzunehmen. Außerdem können Eintragungen in geeigneten Fällen unter Verwendung von Stempeln hergestellt oder gedruckt werden. Die Entscheidung über die Verwendung von Stempeln oder den Druck von Eintragungen obliegt der Behördenleitung.

4.2
Die Eintragungen in das Handblatt und die erforderlichen Benachrichtigungen sind gleichzeitig mit den Eintragungen in das Register beim Einsatz von Textverarbeitungssystemen durch nochmaligen Ausdruck zu erstellen oder ansonsten im Durchschreibeverfahren zu fertigen. Werden Eintragungen gedruckt, so können auch das Handblatt und die Benachrichtigungen entsprechend hergestellt werden.

4.3
Nach Erledigung der Eintragungen ist das Registerblatt wieder einzuheften und anhand des Verzeichnisses der Einlegebogen auf Vollständigkeit des Blattes zu überprüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)