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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 SchLfzRegAV - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

9.1
Die Aufschrift eines Registerblattes, das vor Inkrafttreten dieser AV angelegt worden ist, soll bei geeigneter Gelegenheit auf einen Einlegebogen übertragen werden.

9.2
Bei einer Übertragung der Aufschrift gemäß § 13a Satz 1 SchRegDV unter Beibehaltung des vorhandenen Hefters ist wie folgt zu verfahren:

9.2.1
Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a SchRegDV zu übertragen.

9.2.2
Die Gesamtzahl der vorhandenen Einlegebogen jeder Abteilung ist im neuen Verzeichnis der Einlegebogen jeweils in einer Zeile zu bescheinigen (z. B.: 1-3, Datum, Unterschrift). Ein Vermerk gemäß Nummer 3.5 ist ebenfalls zu übertragen. Die richtige und vollständige Übertragung der Angaben auf der Innenseite des Hefters ist auf der Rückseite des Einlegebogens "Aufschrift" von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger und der Registerführerin oder dem Registerführer unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Die Angaben auf der Innenseite des Hefters sind rot zu unterstreichen oder zu durchkreuzen.

9.3
Bei einer Übertragung der Aufschrift auf einen Einlegebogen unter Erneuerung des Hefters ist wie folgt zu verfahren:

9.3.1
Der neue Hefter ist gemäß Nummer 3.1 zu beschriften.

9.3.2
Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a Satz 1 und 2 SchRegDV auf einen Einlegebogen "Aufschrift" zu übertragen.

9.3.3
Das Verzeichnis der Einlegebogen und ein Vermerk gemäß Nummer 3.5 sind nach Nummer 9.2.2 Satz 1 bis 3 auf den Einlegebogen zu übertragen.

9.3.4
Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)