Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchLfzRegAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
SchLfzRegAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1.1
Die in Papierform geführten Seeschiffsregister, das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblattform) geführt. Für die Führung des Ersatzregisters eines maschinell geführten Schiffsregisters gilt § 60 Abs. 2 Satz 3 SchRegDV.

1.2
Die auf Einzelhefte umgeschriebenen Blätter der in festen Bänden geführten Register behalten ihre bisherige Blattnummer bei unter Weglassung der Bandnummer.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 der AV vom 21. September 2022 (Nds. Rpfl. S. 354)