GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
(Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

Vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327 - VORIS 21072 02 12 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357)

Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Begriffe1
Zu- und Abfahrten2
Rampen3
Einstellplätze und Verkehrsflächen4
Lichte Höhe5
Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer6
Außenwände7
Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten8
Brandwände9
Stützen10
Rauchabschnitte11
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen12
Rettungswege13
Beleuchtung14
Lüftung15
Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug16
Brandmeldeanlagen17
Bauvorlagen, Feuerwehrpläne18
Betriebsvorschriften für Garagen19
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen20
(weggefallen)21
Ausnahmen und weiter gehende Anforderungen22
Ordnungswidrigkeiten23
Bestehende Garagen24
Übergangsvorschriften25
In-Kraft-Treten26

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 GaStplVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Garagen mit einer Nutzfläche

  1. 1.
    bis 100 m2 sind Kleingaragen,
  2. 2.
    über 100 m2 bis 1 000 m2 sind Mittelgaragen und
  3. 3.
    über 1 000 m2 sind Großgaragen.

(2) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(3) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden in einem Geschoss im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden.

(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 GaStplVO - Zu- und Abfahrten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

(2) Vor Garagentoren und Schranken von Garagen sowie vor anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Tore von Einfriedungen, muss ein ausreichender Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordert.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. § 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) bleibt unberührt.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 GaStplVO - Rampen

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Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Teile von Rampen nach Satz 1 müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muss eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 v.H. betragen darf.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden dürfen, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein muss. Rampen, die von Fußgängern nur bei Gefahr als zweiter Rettungsweg benutzt werden, brauchen keinen Gehweg zu haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen.

(4) Für Rampen zu Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 4 GaStplVO - Einstellplätze und Verkehrsflächen

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Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben. Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite

  1. 1.

    von 2,50 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

  2. 2.

    von 2,40 m, wenn nur auf einer Längsseite im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

  3. 3.

    von 2,30 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von 0,10 m weder Bauteile noch Einrichtungen vorhanden sind.

Notwendige Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen müssen eine Breite von mindestens 2,30 m haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und in automatischen Garagen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m2,40 m2,50 m
90°6,506,005,50
bis 45°3,503,253,00

Fahrgassen vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen, wenn die Hebebühnen mehrere Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen, mindestens 8 m breit sein.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weiter gehenden Anforderungen ergeben. Dies gilt entsprechend für Fahrgassen von Stellplätzen.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen ohne Fahrgassen,

  2. 2.

    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und

  3. 3.

    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen dürfen in Fahrgassen angeordnet sein, wenn

  1. 1.

    in der Fahrgasse noch eine mindestens 2,75 m breite Fahrspur zur Verfügung steht und

  2. 2.

    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet sind.

In Fahrgassen, in denen Gegenverkehr zugelassen ist, dürfen Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen nur angeordnet sein, wenn Durchgangsverkehr nicht stattfinden darf.

(7) In Mittel- und Großgaragen dürfen Abschlüsse zwischen Fahrgassen und Einstellplätzen nur vorhanden sein, wenn dadurch wirksame Löscharbeiten nicht behindert werden können.