§ 20 GaStplVO - Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaStplVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
das Fassungsvermögen ihrer Kraftstoffbehälter nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird, diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen, in denen Feuerstätten vorhanden sind oder leichtentzündliche Stoffe aufbewahrt werden, durch Türen abgetrennt sind,
- 2.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
- 3.
die Räume Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind.