§ 12 GaStplVO - Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaStplVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein.
(3) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen verbunden sein, die rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen haben. Satz 1 gilt nicht für Kleingaragen und für Verbindungen von Garagen mit Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben.
(4) Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(5) Treppenräume, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Türen haben.