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§ 13 GaStplVO - Rettungswege

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben; § 33 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 NBauO gilt entsprechend. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Abweichend von Satz 1 genügt für oberirdische Mittel- und Großgaragen ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in nicht mehr als 10 m Entfernung erreichbar ist. In oberirdischen Garagen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.

(2) Von jeder Stelle einer Mittelgarage und einer Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe

  1. 1.

    bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m und

  2. 2.

    bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von nicht mehr als 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Dächer mit Einstellplätzen von Mittel- und Großgaragen entsprechend. Sie gelten nicht für automatische Garagen.