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§ 7 GaStplVO - Außenwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.