NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

In der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 2022 (Nds. GVBl. S. 504 - VORIS 21100 01 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) (2)

Inhaltsübersicht (3)§§
Erster Abschnitt
Aufgabe und Zuständigkeiten
Katastrophenschutz1
Katastrophenschutzbehörden2
Aufsichtsbehörden3
Mitwirkung anderer Behörden und Stellen4
Mitwirkung der Krankenhäuser4a
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen
Vorbereitungspflicht5
Kritische Infrastrukturen5a
Katastrophenschutzstab und Landeskatastrophenschutzstab6
Katastrophengefahren7
Erfassung der Einsatzkräfte8
Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes9
Katastrophenschutzplan10
Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen10a
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen10b
Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern10c
Katastrophenschutzübungen11
Dritter Abschnitt
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Aufstellung12
Begriffsbestimmungen13
Mitwirkung14
Fachdienste15
Unterstellung16
Vierter Abschnitt
Dienst im Katastrophenschutz
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz17
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer18
Amtshaftung19
Fünfter Abschnitt
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms20
Zentrale Leitung21
Technische Einsatzleitung22
Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe23
Hilfeleistung der Polizei24
Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei25
Sperrgebiet26
Maßnahmen der oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde27
Ereignisse von landesweiter Tragweite27a
Sechster Abschnitt
Hilfs- und Leistungspflichten
Persönliche Hilfeleistungen28
Sachleistungen29
Duldungspflichten29a
Entschädigung30
Siebenter Abschnitt
Kosten
Kostenträger31
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe32
Achter Abschnitt
Datenverarbeitung
Verarbeitung personenbezogener Daten32a
Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme32b
Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten
Ordnungswidrigkeiten33
Einschränkung von Grundrechten34
Zehnter Abschnitt
Zivile Verteidigung
Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes35
Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung36

Neubekanntmachung des Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetzes

Vom 26. August 2022

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 243) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  • der Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73),

  • des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362),

  • des Artikels 13 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548; 2013 S. 34),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297),

  • des Artikels 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244),

  • des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192) und

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405)

bekannt gemacht.

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4a, Erster Abschnitt - Aufgabe und Zuständigkeiten

§ 1 NKatSG - Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen.

(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.

(3) Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist, einen Katastrophenfall nach sich ziehen kann und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert.

(4) Ein Katastrophenvoralarm im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte oder

  2. 2.

    eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2) angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 3 bis 5) angeordnet werden wird,

die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht.

§ 2 NKatSG - Katastrophenschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) 1Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (untere Katastrophenschutzbehörden). 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 4Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. 2Sie bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

§ 3 NKatSG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.