§ 2 NKatSG - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) 1Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (untere Katastrophenschutzbehörden). 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 4Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. 2Sie bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.