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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5a NKatSG - Kritische Infrastrukturen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz sind, sowie

  2. 2.

    Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie auf Grundlage einer nach Absatz 5 erlassenen Verordnung als Kritische Infrastrukturen eingestuft sind.

(2) 1Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, zur Katastrophenvorsorge eine Notfallplanung aufzustellen. 2Sie haben insbesondere

  1. 1.

    organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur zu treffen, soweit der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung dieser Kritischen Infrastruktur steht,

  2. 2.

    der unteren Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk der Standort der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur liegt, eine Kontaktstelle zu benennen und Auskunft über die gemäß Nummer 1 getroffenen Vorkehrungen zu erteilen und

  3. 3.

    dem zuständigen Fachministerium eine Kontaktstelle zu benennen, jede Änderung der Notfallplanung mitzuteilen und auf Anforderung die Notfallplanung zu übermitteln.

3Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit den Fachministerien, die für die von der Verordnung erfassten Kritischen Infrastrukturen zuständig sind, die Anforderungen an die Notfallplanung nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 näher zu regeln.

(3) Die Fachministerien treffen unbeschadet ihrer übrigen Aufgaben und Verpflichtungen die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Steuerung und Koordinierung der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen bei einem Ausfall Kritischer Infrastrukturen.

(4) 1Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird eine koordinierende Stelle für Kritische Infrastrukturen gebildet. 2Die koordinierende Stelle erfasst die nach § 8b Abs. 3 BSIG registrierten und die nach Absatz 6 Satz 4 gemeldeten Kritischen Infrastrukturen. 3Sie koordiniert die ressortübergreifende Arbeit im Bereich Kritische Infrastrukturen und unterstützt die Fachministerien bei ihren Aufgaben.

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen näher zu regeln, insbesondere branchenspezifische, für die Bedeutung für das Gemeinwesen maßgebliche Schwellenwerte festzulegen. 2Durch Verordnung der Landesregierung kann auch geregelt werden, dass Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien der Verordnung nach Satz 1 erfüllen, dies anzuzeigen haben; die Verordnung trifft in diesem Fall auch nähere Bestimmungen über das Anzeigeverfahren.

(6) 1Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien einer Verordnung nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde von Amts wegen eingestuft. 2Die Einstufung erfolgt für die Dauer von höchstens drei Jahren. 3Eine Einstufung kann auf ihren Antrag auch für Organisationen und Einrichtungen mit großer Bedeutung für das Gemeinwesen erfolgen, die die Kriterien zur Einstufung nicht erfüllen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung Folgen eintreten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten vergleichbar sind; in diesem Fall gelten sie als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes. 4Die zuständige Behörde meldet der koordinierenden Stelle für Kritische Infrastrukturen die von ihr eingestuften Organisationen und Einrichtungen.