NEKHG,NI - Niedersächsisches kommunale Handlungsspielräume Erweiterungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366, 410)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung1
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung2
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung4
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes6
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes7
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes8
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes9
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes10
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes11
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover12
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes13
Inkrafttreten14

Art. 1 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 133 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

  2. 2.

    Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

    "4Für Genehmigungen nach § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. 5Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

    1. 1.

      in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 92 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen,

    2. 2.

      der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

    3. 3.

      zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 94 Abs. 2 besteht.

    6Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 102 Abs. 3 für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Gemeinde erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann."

Art. 2 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 77 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

  2. 2.

    Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

    "4Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. 5Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

    1. 1.

      in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,

    2. 2.

      der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

    3. 3.

      zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht.

    6Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.

Art. 3 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 10 erhält folgende Fassung:

        "10.
        Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,".

      2. bb)

        In Nummer 17 werden nach den Worten "Ausnahme von" die Worte "Sonderurlaub und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 8 erhält folgende Fassung:

        "8.
        Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt,".

      2. bb)

        In Nummer 16 werden nach den Worten "Ausnahme von" das Wort "Sonderurlaub" und ein Komma eingefügt.

  2. 2.

    § 121 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Am 31. Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Art. 4 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 49 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2.
      Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,".

    2. b)

      Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

      "3.
      Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe, auf die hingewiesen wird, in einem Gewerbegebiet liegen und die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m2 zusammengefasst sind,".

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

  2. 2.

    In § 69a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 72 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "angemessener Frist" durch die Worte "einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen" ersetzt.

  4. 4.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, die einen Monat nicht überschreiten darf, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht."

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "innerhalb eines Monats" ersetzt.

  5. 5.

    § 92 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "3Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen."

  6. 6.

    § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 69a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

  7. 7.

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 14.11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Es wird die folgende Nummer 14.12 angefügt:

      "14.12
      Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet."