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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 77 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.

  2. 2.

    Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

    "4Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. 5Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn

    1. 1.

      in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,

    2. 2.

      der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder

    3. 3.

      zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht.

    6Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.