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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "von einem Monat" und die Worte "eine angemessene Nachfrist" durch die Worte "eine Nachfrist bis zu einem Monat" ersetzt.

  2. 2.

    § 60a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

      Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 bis 8 wird die Mitwirkung beschränkt auf

      1. 1.

        UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),

      2. 2.

        UVP-pflichtige Vorhaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179) sowie

      3. 3.

        Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)."

  3. 3.

    § 60b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "zwei Monaten" durch die Worte "einem Monat" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Worte "bis zu einem Monat" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach den Worten "Sie kann" die Worte "bis zu einem Monat" eingefügt.

  4. 4.

    § 73 erhält folgende Fassung:

    "§ 73
    Übergangsvorschrift

    1Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1, die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 bis 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."