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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 9 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), geändert durch Artikel 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "4§ 30 gilt sinngemäß."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

      "5§ 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

      1. 1.

        Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 beträgt zwei Wochen.

      2. 2.

        Die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen.

      3. 3.

        Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 1 soll zwei Monate nicht überschreiten."

    3. c)

      Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

  2. 2.

    In § 87 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§§ 18, 120, 122 bis 129" durch die Verweisung "§§ 18, 120, 122 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt.

  3. 3.

    Dem § 91 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

    "3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen

    1. 1.

      nach Absatz 4,

    2. 2.

      für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 86 und 90 stehen,

    3. 3.

      von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht, sowie

    4. 4.

      in den Fällen der Beteiligung der anerkannten Vereine nach § 60a NNatG."

  4. 4.

    § 91b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Für Verordnungen gelten § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend."

  5. 5.

    § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die folgenden neuen Nummern 2 bis 4 eingefügt:

      "2.
      Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.

      3.
      Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.

      4.
      Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten."

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 5 und 6.

  6. 6.

    In § 132 Abs. 3 wird die Verweisung "§§ 119 bis 129" durch die Verweisung "§§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129" ersetzt.

  7. 7.

    In § 133 wird die Verweisung "§ 91" durch die Worte "§ 91 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" ersetzt.

  8. 8.

    § 192 erhält folgende Fassung:

    "§ 192
    Übergangsvorschrift

    1Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind die §§ 48, 91 Abs. 1 und § 127 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."