Art. 2 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NEKHG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 77 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
- 1.
In Satz 2 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
- 2.
Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:
"4Für Genehmigungen nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 und 6, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Abs. 2 sowie § 116 Abs. 2 NGO gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 91 Abs. 4 und des § 92 Abs. 2 NGO jedoch nur, wenn die Genehmigung besonderer Prüfung bedarf. 5Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn
- 1.
in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 92 Abs. 2 NGO festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht in Einklang stehen,
- 2.
der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder
- 3.
zugleich eine Genehmigungspflicht nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 2 NGO besteht.
6Die Sätze 4 und 5 gelten für Genehmigungen, die nach § 65 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe des Landkreises erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 5 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann.