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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NEKHG - Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 49 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2.
      Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,".

    2. b)

      Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

      "3.
      Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe, auf die hingewiesen wird, in einem Gewerbegebiet liegen und die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m2 zusammengefasst sind,".

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

  2. 2.

    In § 69a Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 72 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "angemessener Frist" durch die Worte "einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen" ersetzt.

  4. 4.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, die einen Monat nicht überschreiten darf, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht."

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "innerhalb eines Monats" ersetzt.

  5. 5.

    § 92 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "3Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen."

  6. 6.

    § 100 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 69a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

  7. 7.

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 14.11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Es wird die folgende Nummer 14.12 angefügt:

      "14.12
      Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet."