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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 10 erhält folgende Fassung:

        "10.
        Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,".

      2. bb)

        In Nummer 17 werden nach den Worten "Ausnahme von" die Worte "Sonderurlaub und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 8 erhält folgende Fassung:

        "8.
        Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt,".

      2. bb)

        In Nummer 16 werden nach den Worten "Ausnahme von" das Wort "Sonderurlaub" und ein Komma eingefügt.

  2. 2.

    § 121 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Am 31. Oktober 2009 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.