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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 127), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abfallbehörde" gestrichen.

  2. 2.

    § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

      "Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun."

    2. b)

      Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.