TÄAEV,NI - Tierärzte-Aufwandsentschädigungsverordnung

Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Vom 4. November 2015 (Nds. GVBl. S. 316 - VORIS 78510 -)

Aufgrund des § 19 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Bestandteile der Aufwandsentschädigung1
Grundbetrag2
Teil des Gebührenaufkommens3
Pauschbeträge für Zerlegungen4
Pauschbeträge für Blutproben, Impfungen und Tuberkulinisierungen5
Abordnung und Versetzung6
Inkrafttreten7

§ 1 TÄAEV - Bestandteile der Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die bei den unteren Veterinärbehörden tätigen Amtstierärztinnen, Amtstierärzte, Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Grundbetrag (§ 2), einen Teil des Gebührenaufkommens aus ihrer Tätigkeit (§ 3) und Pauschbeträge für bestimmte Tätigkeiten (§§ 4 und 5).

§ 2 TÄAEV - Grundbetrag

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Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Der Grundbetrag beträgt monatlich

  1. 1.

    für die Leiterin oder den Leiter eines Veterinäramtes, einer Nebenstelle eines Veterinäramtes oder einer ähnlichen Organisationseinheit 63,75 Euro und

  2. 2.

    für sonstige Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte 51,25 Euro.

2Der Grundbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 3 TÄAEV - Teil des Gebührenaufkommens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Von dem Gebührenaufkommen in einem Kalendermonat nach den Nummern II.2, IV.2, V.2, VI.2 und VII.2 des Kostentarifs der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Verordnung vom 7. September 2015 (Nds. GVBl. S. 181), in der jeweils geltenden Fassung, das durch die Tätigkeit der einzelnen Person veranlasst ist, werden

  1. 1.

    25 Prozent des Gebührenaufkommens bis 500 Euro und

  2. 2.

    10 Prozent des Gebührenaufkommens von mehr als 500 bis 1 000 Euro

gezahlt.

§ 4 TÄAEV - Pauschbeträge für Zerlegungen

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Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Für die in einem Kalendermonat aufgrund amtlicher Anordnung durch die einzelne Person durchgeführten Zerlegungen von Tierkörpern zur Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche werden

  1. 1.

    je Tierkörper eines Rindes oder eines Pferdes 5 Euro und

  2. 2.

    je Tierkörper einer anderen Tierart 2,50 Euro

gezahlt, jedoch insgesamt höchstens 75 Euro.