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  • ab 03.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6 TÄAEV - Abordnung und Versetzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TÄAEV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ist eine Amtstierärztin, ein Amtstierarzt, eine Assistenztierärztin oder ein Assistenztierarzt an einen anderen Dienstherrn abgeordnet worden, so hat der aufnehmende Dienstherr

  1. 1.

    bei der Berechnung der von ihm zu zahlenden Aufwandsentschädigung nach den §§ 3 und 4 die von dem abgebenden Dienstherrn in dem Kalendermonat zu zahlende Aufwandsentschädigung und

  2. 2.

    bei der Berechnung der von ihm zu zahlenden Aufwandsentschädigung nach § 5 die in dem Kalendermonat bereits bei dem abgebenden Dienstherrn durchgeführten Blutproben, Impfungen und Tuberkulinisierungen

zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt bei einer Beendigung der Abordnung und bei einer Versetzung entsprechend.