§ 3 TÄAEV - Teil des Gebührenaufkommens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte
- Redaktionelle Abkürzung
- TÄAEV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Von dem Gebührenaufkommen in einem Kalendermonat nach den Nummern II.2, IV.2, V.2, VI.2 und VII.2 des Kostentarifs der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Verordnung vom 7. September 2015 (Nds. GVBl. S. 181), in der jeweils geltenden Fassung, das durch die Tätigkeit der einzelnen Person veranlasst ist, werden
- 1.
25 Prozent des Gebührenaufkommens bis 500 Euro und
- 2.
10 Prozent des Gebührenaufkommens von mehr als 500 bis 1 000 Euro
gezahlt.