§ 19 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.