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§ 19 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.