EKM-AV,NI - EKM-Allgemeine Verfügung

Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

AV d. MJ vom 11.6.2020 (5250 - 104. 26)

Vom 11. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 228, 411)

- VORIS 35200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zulässigkeit der Verwendung1
Erwerb2
Verwendung3
Entwertung4
Werterstattung5
Verhütung missbräuchlicher Verwendung6
Überwachung der Kostenmarkenverwendung7
Inkrafttreten8
Quittung Elektronische KostenmarkeAnlage 1
Quittung Elektronische KostenmarkeAnlage 2
Ausdruck aus dem Justizportal zum Verfahren der Elektronischen Kostenmarke
Entwertung einer Elektronischen Kostenmarke
Anlage 3

Abschnitt 1 EKM-AV - Zulässigkeit der Verwendung

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Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1.1 1Mit Elektronischen Kostenmarken können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, sofern für diese keine Sollstellung im Haushaltsvollzugssystem (im Folgenden HVS) erfolgt ist. 2Darüber hinaus können Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justiz zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO mit elektronischen Kostenmarken entrichtet werden.

1.2 1Für Kostenforderungen, für die eine Sollstellung im HVS erfolgt ist, dürfen Elektronische Kostenmarken angenommen werden, wenn sich die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. 2Gegebenenfalls ist die Löschung des offenstehenden Solls nach § 29 Abs. 3 und 10 KostVfg anzuordnen.

1.3 In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. 2Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. 3Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).

Abschnitt 2 EKM-AV - Erwerb

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1 Elektronische Kostenmarken können online erworben werden über die "Ladentheke" des Justizportals des Bundes und der Länder (www.kostenmarke.justiz.de) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen.

2.2 Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach dem Muster 1 (Anlage 1) oder Muster 2 (Anlage 2).

Abschnitt 3 EKM-AV - Verwendung

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Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
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EKM-AV,NI
Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Die Kostenmarke kann entweder durch Angabe der Nummer, des Werts und des Datums oder durch Übermittlung des Barcodes (auf dem Ausdruck der Quittung nach dem Muster 1 oder dem Muster 2) mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) eingereicht werden.

Abschnitt 4 EKM-AV - Entwertung

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Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
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EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske "Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten" das Geschäftszeichen der Sache einträgt sowie den Haushaltstitel auswählt. 2Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke nach Muster 3 (Anlage 3) zu den Sachakten zu nehmen.