Abschnitt 4 EKM-AV - Entwertung
Bibliographie
- Titel
- Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
- Redaktionelle Abkürzung
- EKM-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
1Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske "Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten" das Geschäftszeichen der Sache einträgt sowie den Haushaltstitel auswählt. 2Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke nach Muster 3 (Anlage 3) zu den Sachakten zu nehmen.