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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EKM-AV - Erwerb

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

2.1 Elektronische Kostenmarken können online erworben werden über die "Ladentheke" des Justizportals des Bundes und der Länder (www.kostenmarke.justiz.de) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen.

2.2 Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach dem Muster 1 (Anlage 1) oder Muster 2 (Anlage 2).