Abschnitt 3 EKM-AV - Verwendung
Bibliographie
- Titel
- Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
- Redaktionelle Abkürzung
- EKM-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Die Kostenmarke kann entweder durch Angabe der Nummer, des Werts und des Datums oder durch Übermittlung des Barcodes (auf dem Ausdruck der Quittung nach dem Muster 1 oder dem Muster 2) mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) eingereicht werden.