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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EKM-AV - Zulässigkeit der Verwendung

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1.1 1Mit Elektronischen Kostenmarken können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, sofern für diese keine Sollstellung im Haushaltsvollzugssystem (im Folgenden HVS) erfolgt ist. 2Darüber hinaus können Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justiz zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO mit elektronischen Kostenmarken entrichtet werden.

1.2 1Für Kostenforderungen, für die eine Sollstellung im HVS erfolgt ist, dürfen Elektronische Kostenmarken angenommen werden, wenn sich die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. 2Gegebenenfalls ist die Löschung des offenstehenden Solls nach § 29 Abs. 3 und 10 KostVfg anzuordnen.

1.3 In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. 2Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. 3Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).