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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 EKM-AV - Verwendung

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Die Kostenmarke kann entweder durch Angabe der Nummer, des Werts und des Datums oder durch Übermittlung des Barcodes (auf dem Ausdruck der Quittung nach dem Muster 1 oder dem Muster 2) mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) eingereicht werden.