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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EKM-AV - Entwertung

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske "Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten" das Geschäftszeichen der Sache einträgt sowie den Haushaltstitel auswählt. 2Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke nach Muster 3 (Anlage 3) zu den Sachakten zu nehmen.