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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EKM-AV - Werterstattung

Bibliographie

Titel
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Redaktionelle Abkürzung
EKM-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

5.1 Vor jeder Werterstattung ist zu prüfen, ob die zu erstattende Marke noch nicht entwertet war.

5.2 1Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. 2Der Antragsteller ist hierzu an die Oberjustizkasse in Hamm zu verweisen.

5.3 1Über Anträge auf Erstattung des Gegenwerts bereits entwerteter Kostenmarken entscheidet die Dienststelle (Gericht oder Staatsanwaltschaft), bei der die Kostenmarke entwertet worden ist. 2Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 3Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen. 4Die Rückzahlung ist in den Sachakten zu vermerken (entsprechend § 29 Abs. 10 KostVfg). 5Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.