Abschnitt 7 EKM-AV - Überwachung der Kostenmarkenverwendung
Bibliographie
- Titel
- Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
- Redaktionelle Abkürzung
- EKM-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
7.1 1Die Geschäftsleiterin, der Geschäftsleiter oder andere von der Behördenleitung bestimmte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt haben mindestens alle zwei Jahre in jeder Abteilung der Geschäftsstelle unvermutet die Verwendung, Entwertung und die Werterstattung von Elektronischen Kostenmarken zu prüfen. 2Sie können aus besonderem Anlass jederzeit weitere Prüfungen anordnen.
7.2 1Bei der Prüfung ist stichprobenweise eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken beachtet worden sind und ob sich die Ausdrucke über die Entwertung der elektronischen Kostenmarken vollzählig in den Akten befinden. 2In die Prüfung sind stets auch weggelegte Akten einzubeziehen. 3Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen. 4Können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist dies der Behördenleitung anzuzeigen.
7.3 Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist.
7.4 Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben sich bei ihren örtlichen Prüfungen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg) auch davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen der Nrn. 7.1 bis 7.3 beachtet worden sind.