GestDErl,NI - Gestütdiensterlass

Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO

Bibliographie

Titel
Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
GestDErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Erl. d. ML v. 8. 12. 2020 - 102.2-03120/3-2 -

Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

- VORIS 20411 -

Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

Als unmittelbar für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Agrar- und umweltbezogenen Dienste qualifizierende berufliche Ausbildung ist nach § 22 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 NLVO vom 30. 3. 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. 5. 2020 (Nds. GVBl. S. 96), die Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt vorgeschrieben.

Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt aufwärts können nur im Beförderungswege erreicht werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO setzt die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 7 durch eine Beförderung voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Qualifizierung muss Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind, um zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NLVO).

Die folgenden Ausführungen dienen der Umsetzung der genannten Regelungen. Sie regeln den grundsätzlichen Inhalt und den formalen Ablauf der Qualifizierung.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung1
Bewerbung und Zulassung2
Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung3
Inhalt und Dauer der Qualifizierung4
Tätigkeitsberichte5
Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt6
Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung7
Schlussbestimmungen8
Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den GestütdienstAnlage

Abschnitt 1 GestDErl - Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung

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20411

Die Qualifizierung i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO ist von der Beamtin oder dem Beamten vor der Übertragung des Dienstpostens einer Sattelmeisterin oder eines Sattelmeisters erfolgreich zu absolvieren. Zur Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte des Gestütdienstes auf Antrag zugelassen werden. Hierzu müssen sie

1.1
im Gestütdienst angestellt sein,

1.2
über mindestens eine Deckperiode eine Deckstelle selbständig geleitet oder auf einer Deckstelle gearbeitet haben,

1.3
die Prüfung als Pferdewirtschaftsmeisterin oder Pferdewirtschaftsmeister der Fachrichtungen Pferdehaltung und Service, Pferdezucht oder Klassische Reitausbildung absolviert haben,

1.4
die Ausbildung zur oder zum Besamungsbeauftragten für die Tierart Pferd abgelegt haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

Abschnitt 2 GestDErl - Bewerbung und Zulassung

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20411

Der Antrag auf Zulassung zur Qualifizierung ist an das Niedersächsische Landgestüt Celle zu richten, das auch die Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung trifft. Auswahlkriterium ist die Anlassbeurteilung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

Abschnitt 3 GestDErl - Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung

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20411

3.1 Für jede zugelassene Beamtin und jeden zugelassenen Beamten ist unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen vom Niedersächsischen Landgestüt Celle ein individueller Qualifizierungsplan zu erstellen, der dem ML zur Genehmigung vorlegt wird.

3.2 Die Qualifizierung erfolgt beim Niedersächsischen Landgestüt Celle. Die Leiterin oder der Leiter des Niedersächsischen Landgestüts Celle steuert die Qualifizierung (Qualifizierungsleitung).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

Abschnitt 4 GestDErl - Inhalt und Dauer der Qualifizierung

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20411

4.1 Die Qualifizierung dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse für die neue Laufbahn vermittelt hat.

4.2 Die Qualifizierung gliedert sich grundsätzlich in folgende Abschnitte:

4.2.1Sattelmeisterdienst (im Landgestüt, in der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf und in einer Besamungsstation)16 Monate;
4.2.2externer Ausbildungs-/Turnierstall1 Monat;
4.2.3Fortbildungen1 Monat.

Die Qualifizierungsziele und Inhalte in den einzelnen Qualifizierungsabschnitten richten sich nach der Anlage.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)