VwVKostVO,NI - Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung

Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen
(Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

Vom 29. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 25 - VORIS 20210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2022 (Nds. GVBl. S. 223)

Aufgrund

des § 67 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), und

des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), in Verbindung mit § 67 Abs. 6 NVwVG

wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gebührenarten1
Mahngebühr2
Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans2a
Pfändungsgebühr3
Wegnahmegebühr4
Verwertungsgebühr5
Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen5a
Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung6
Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern7
Auslagen8
Übergangsvorschriften9
Inkrafttreten10

§ 1 VwVKostVO - Gebührenarten

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden Mahngebühren (§ 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben.

§ 2 VwVKostVO - Mahngebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. 2Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. 3Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. 4Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euro einschließlich4,00 Euro,
bis100Euro einschließlich6,00 Euro,
bis500 Euro einschließlich9,00 Euro,
bis1 000 Euro einschließlich14,00 Euro,
über1 000 Euro20,00 Euro.

§ 2a VwVKostVO - Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. 2Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. 3Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.

§ 3 VwVKostVO - Pfändungsgebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. 3Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist.5 Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euro einschließlich14,00 Euro,
bis100Euro einschließlich28,00 Euro,
bis500 Euro einschließlich47,50 Euro,
bis1 000 Euro einschließlich75,00 Euro,
über1 000 Euro110,00 Euro.

(2) 1Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil

  1. 1.

    pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,

  2. 2.

    die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt,

  3. 3.

    ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht,

  4. 4.

    von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegt,

  5. 5.

    an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder

  6. 6.

    auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, nachdem sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

2Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.