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§ 5 VwVKostVO - Verwertungsgebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für die Versteigerung oder andere Verwertung von Gegenständen wird eine Verwertungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Erlös. 3Übersteigt der Erlös die Summe der Forderungsbeträge, so ist diese maßgebend; die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euro einschließlich25,00 Euro,
bis100Euro einschließlich50,00 Euro,
bis500 Euro einschließlich80,00 Euro,
bis1 000 Euro einschließlich135,00 Euro,
über1 000 Euro215,00 Euro.

(2) 1Wird eine Verwertung abgewendet, so vermindert sich die Verwertungsgebühr auf die Hälfte, wenn die Verwertung unterbleibt, weil

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihr oder ihm eine Frist bewilligt ist,

  2. 2.

    an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder

  3. 3.

    auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist.

2Die Höhe der Verwertungsgebühr richtet sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Im Übrigen wird eine Gebühr nicht erhoben.