Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 VwVKostVO - Übergangsvorschriften 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Für Kostenschulden, die vor dem 1. April 2012 fällig geworden sind, ist die in § 10 Abs. 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Kostenschulden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. April 2022 fällig geworden sind, ist diese Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.