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§ 4 VwVKostVO - Wegnahmegebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. 2Sie beträgt 25 Euro.

(2) Eine Wegnahmegebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Wegnahme unternommen worden sind und die Wegnahme unterbleibt, weil die Urkunden herausgegeben oder nicht aufgefunden werden.