§ 7 VwVKostVO - Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
Wird bei derselben Gelegenheit gegen mehrere Personen vollstreckt, so vermindert sich die von jeder Person zu erhebende Gebühr nicht.