§ 2 VwVKostVO - Mahngebühr
Bibliographie
- Titel
- Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- VwVKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
1Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. 2Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. 3Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. 4Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 | Euro einschließlich | 4,00 Euro, |
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bis | 100 | Euro einschließlich | 6,00 Euro, |
bis | 500 | Euro einschließlich | 9,00 Euro, |
bis | 1 000 | Euro einschließlich | 14,00 Euro, |
über | 1 000 | Euro | 20,00 Euro. |